Privates Baurecht
Bauberatung für Privatpersonen
Von der Formulierung des Bauvertrages gemäß der VOB/B bis zum "Bürgerlichen Gesetzbuch" (BGB), stellen Umfang und Komplexität vieler Baumaßnahmen
hohe Anforderungen an eine rechtssichere Abwicklung
Die Kanzlei Becker Baurecht ist Ihre Anwaltskanzlei für privates Baurecht in Bielefeld & Gütersloh
Juristische Konflikte erkennen und vermeiden
Ob bei der genauen Auslegung vertraglich geschuldeter Bauleistungen, der Geltendmachung von Mängelansprüchen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, Bauablaufstörungen oder der Vereinbarung von zusätzlichen Leistungen: Die Fachnawälte der Kanzlei Becker Baurecht in Bielefeld erkennen aufkommende Konflikte zwischen Bauherrn, Architekt und Bauunternehmen bereits vor deren Entstehung.
Begleitende rechtliche Beratung bei privaten Bauvorhaben
Unsere kontinuierliche juristische Beratung, vor und während der Bauphase, verhindert Konflikte zwischen den Parteien bereits im Vorfeld.
Sind Sie als privater Bauherr bereits in eine streitige Auseinandersetzung involviert, so vertreten unsere spezialisierten Baurechtsanwälte
Ihre Interessen für ein optimales Ergebnis.
Beispielhaft bietet die Kanzlei Becker Baurecht hierzu folgende Leistungen:
- Juristische Beratung und gerichtliche Vertretung in sämtlichen Bereichen des Privaten Baurechts
- Nachtragsforderungen bei Leistungsänderung und Vereinbarung zusätzlicher Bauleistungen
- Juristische Interessenvertretung bei Insolvenz eines Vertragspartners
- Baubegleitende juristische Betreuung
- Verhandlung und Erstellung von Bauverträgen und Prüfung bestehender Verträge
- Juristische Konzepte zu außergerichtlichen Problemlösungen sowie bei der Prozessführung
- Rechtssichere Fristsetzungen bei Bauverzug und sonstigen Bauablaufstörungen
- Schlichtung gemäß den Regeln der SO – Bau der ARGE Baurecht (Schlichtungsordnung) des Deutschen Anwaltvereins
- Exakte Bestimmung der vertraglich vereinbarten Bauleistung
- Juristische Begleitung bei Projektentwicklungen
- Koordination von Bauvorhaben
- Anspruchssicherung gegenüber den beteiligetn Parteien
- Verjährungswahrung für Regress- und Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen